AGB
§ 1 Allgemeines – Anwendungsbereich
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma KARANFIL Engineering GmbH & Co. KG sind Vertragsbestandteil und gelten ausschließlich. Anderslautende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Abweichende Bedingungen werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir einen Auftrag vorbehaltlos ausführen bzw. wenn der Kunde auf eigene Bedingungen hinweist.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Leistungen und Lieferungen und für alle aus einem Schuldverhältnis mit dem Kunden resultierenden Pflichten. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
3. Vereinbarungen, die abweichend oder ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden, müssen schriftlich in Vertragsform und unterzeichnet zwischen den Parteien vereinbart werden und gehen dann diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
4. Unsere Datenschutzrechtlichen Hinweise finden Sie unter https://www.karanfil.de/datenschutz.html
§ 2 Angebote – Beginn mit der Auftragsdurchführung
1. An unsere Angebote halten wir uns für die Dauer von zwei Wochen nach Angebotsdatum gebunden, ausgenommen sind Angebote mit individueller Angabe der Fristen oder, wenn unser Angebot als „freibleibend“ oder „unverbindlich“ gekennzeichnet ist.
2. Auch mündliche Aufträge sind bindend sofern diese vom Kunden schriftlich bestätigt werden. Andernfalls sind diese für uns nicht bindend.
3. Erteilt uns der Kunde einen Auftrag, ist er zwei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.
4. Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht widerspricht und vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Kunden mit der Auftragsdurchführung begonnen wird.
5. An unseren Angeboten, Kalkulationen, Plänen sowie sonstige Unterlagen behalten wir uns das Eigentum, Urheber- und sonstige Rechte vor. Alle überreichten Angebote, Kalkulationen, Pläne sowie sonstige Unterlagen unterliegen der Vertraulichkeit / Geheimhaltung und dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
§ 3 Vertragsschluss
1. Ein Vertrag mit uns gilt als geschlossen, wenn unser Angebot vorbehaltlos vom Kunden angenommen wird oder wir mit der Ausführung der Lieferung oder Leistung beginnen oder dem Kunden unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht. Erteilen wir eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich.
2. Einkäufe und Aufträge die wir erteilen sind nur gültig mit unserer schriftlichen Bestellung. Die E-Mail-Form gilt nicht als Bestellung.
§ 4 Auftragsdurchführung
1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, hat der Liefer- oder Leistungsgegenstand nur die vertraglich ausdrücklich festgelegten Eigenschaften bzw. die technischen Daten etc. aufzuweisen.
2. Wir behalten uns vor, technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in unseren Prospekten, Katalogen oder ähnlichen Verkaufsunterlagen vorzunehmen und (Teil-)Produkte gegen technisch gleichwertige oder bessere auszutauschen, ohne dass der Kunde hieraus Rechte gegen uns herleiten kann. Derartige Beschreibungen und Angaben sowie Werbeaussagen (auch des Herstellers) beinhalten keine Garantieerklärungen. Soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, schulden wir Beratung nur insoweit, als diese von uns als vertragliche Hauptpflicht übernommen wurde.
3. Bei der Lieferung von Software gehören, Weiter- und Neuentwicklungen von Software nicht zum Lieferumfang, es sei denn es wird vertraglich vereinbart.
4. Der Kunde muss für die Durchführung unserer Lieferung und/oder Leistung alle relevanten Tatsachen und Daten vollständig zur Verfügung zu stellen. Diese Daten und Tatsachen müssen nicht von uns auf Vollständigkeit
und Richtigkeit überprüft werden.
5. Wenn einer unserer Mitarbeiter beim Kunden Arbeiten durchführen soll, muss ein Arbeitsplatz sowie alle benötigten Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden.
6. Sofern unsere Leistungen weiter erbracht werden, kann ein Mitarbeiter durch einen anderen geeigneten Mitarbeiter der KARANFIL Engineering GmbH & Co. KG oder einen Dritter ersetzt werden.
7. Wir sind berechtigt, für die Leistungserbringung Dritte einzuschalten und den Auftrag ganz oder teilweise unter zu vergeben, sofern schutzwürdige Interessen des Kunden dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden bei Entwicklungs-, Herstellungs- und Beratungsleistungen
1. Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Auftragserteilung alle Gesetze, Normen und sonstige Vorschriften in Textform zu nennen, auf deren Basis unsere Leistung ausgeführt werden soll und uns vor Auftragserteilung alle Daten, Unterlagen und sonstige Informationen in Textform kostenfrei zur Verfügung stellen, die wir bei der Erbringung unserer Leistung berücksichtigen sollen.
2. Vom Kunden werden alle vereinbarten Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen in der erforderlichen Qualität und zu den vereinbarten bzw. zur Projektrealisierung erforderlichen Terminen ohne zusätzliche Kosten für uns erbracht. Der Kunde stellt eigenes Personal in ausreichendem Umfang sowie kompetente Ansprechpartner für die Gesamtdauer des Projektes.
3. Der Kunde trägt die Kosten für den Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass wir unsere Leistungen infolge verspäteter, unvollständiger oder unrichtiger Angaben oder sonstiger nicht vertragsmäßiger Mitwirkungshandlungen des Kunden wiederholen müssen oder sich diese verzögern. Wir sind auch bei Vereinbarung eines Fest- oder Höchstpreises berechtigt, derartigen Mehraufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen.
4. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gegenseitiger Rücksichtnahme, umfassender und unverzüglicher Information sowie vorsorglicher Warnung vor Risiken gegen störende Einflüsse auch von dritter Seite.
5. Erweisen sich Informationen oder Unterlagen des Kunden als fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder als nicht ausführbar, wird er unverzüglich die erforderlichen Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen. Von uns angezeigte Mängel oder Funktionsstörungen beigestellter Komponenten werden vom Kunden unverzüglich behoben.
§ 6 Leistungsumfang – Leistungserbringung
1. Inhalt, Art und Umfang unserer vertraglich geschuldeten Leistung werden in unserem Angebot beschrieben, das wir auf der Grundlage einer vom Kunden vorgelegten Funktions- und Leistungsbeschreibung des Auftrags bzw. Produkts erstellen.
2. Spezielle, sich aus nationalen Vorschriften oder Bräuchen des Bestimmungslandes ergebende Anforderungen bedürfen einer vertraglichen Vereinbarung. Für die Herstellung und Prüfung der Kaufsache und für die Zertifizierung der Prüfergebnisse gelten die Standards der Bundesrepublik Deutschland. Muster, Zeichnungen, Beschreibungen, Katalog- und Prospektangaben u. ä. sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
3. Übernehmen wir im Einverständnis mit dem Kunden Arbeitsergebnisse Dritter als Grundlage oder Bestandteil unserer Leistung, so können wir diese Ergebnisse unserer weiteren Leistungserbringung ungeprüft zugrunde legen, es sei denn, der Kunde erteilt uns ausdrücklich und in Textform den Auftrag, die übernommenen Arbeitsergebnisse zu prüfen.
4. Wir werden unsere Leistung auf Grundlage der im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik erbringen. Nach dem Stand der Technik ist es generell nicht möglich, sämtliche Abweichungen oder Fehler des Vertragsgegenstands unter allen Anwendungsbedingungen festzustellen.
5. Führen Änderungswünsche oder zusätzliche Leistungsanforderungen des Kunden zur Veränderung des Umfangs unserer Leistung, so werden wir diese unter Angabe der voraussichtlichen Mehrkosten anbieten und nach Beauftragung durch den Kunden gesondert in Rechnung stellen.
6. Wir sind berechtigt, Aufträge ganz oder teilweise an Dritte zu vergeben. Hiervon bleiben unsere Verpflichtungen dem Kunden gegenüber unberührt.
7. Werkzeuge und Produktionsmittel, die vom Kunden bezahlt werden, sind zur ausschließlichen Verwendung für diesen Kunden bestimmt und bleiben auch nach Wegfall des Produktes unser Eigentum.
8. Der Kunde darf Rechte aus den mit uns getätigten Geschäften nicht ohne unsere vorherige Zustimmung an Dritte abtreten.
§ 7 Nutzungsrechte
1. Bei der Lieferung von im Rahmen eines Kundenauftrages erarbeiteten Ergebnissen (beispielsweise Konzepten, Konstruktionszeichnungen, Software oder ähnlichem) räumen wir dem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht an den Ergebnissen ein. Die Ausgestaltung des Nutzungsrechtes ergibt sich aus der jeweils konkret getroffenen Vereinbarung.
2. Erarbeitete Ideen, Konzeptionen, erworbenes Know-how usw. dürfen von uns auch für weitere Entwicklungen und Dienstleistungen verwendet werden.
§ 8 Fristen und Termine
1. Nur schriftlich fixierte Termine können als verbindliche Termine angesehen werden, wenn alle vom Kunden zu beschaffenden Informationen und Unterlagen bei uns vorliegen. Verbindliche Termine müssen jedoch auch als solche gekennzeichnet werden. Wir übernehmen keine Haftung für Folgetermine des Kunden, die in Abhängigkeit unserer Leistung oder Lieferung stehen. Alle anderen Termine dienen nur als Orientierung. Wenn keine verbindlichen Termine und Fristen vereinbart werden können wir erst in Verzug geraten nach einer angemessenen Nachfrist. Änderungswünsche die erst verspätet oder Nachträglich vom Kunden eingebracht werden, verlängern die Lieferzeiten.
2. Wenn eine Lieferung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete Umstände verzögert (z. B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei unseren Vorlieferanten – sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), sich verzögert, so können wir teilweise oder ganz vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinausschieben. Sobald uns eine Lieferschwierigkeit bekannt wird, werden wir unverzüglich den Kunden informieren. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
3. Kommt der Kunde seinen Kooperations-, Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, verlieren hiervon betroffene Leistungstermine ihre Verbindlichkeit, insbesondere geraten wir nicht in Verzug. Nach erfolgloser Mahnung sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Erfüllt der Kunde seine Kooperations-, Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen auch innerhalb einer der weiteren Mahnung folgenden angemessenen Nachfrist nicht, sind wir darüber hinaus berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Uns stehen in diesem Fall Ersatz- und Vergütungsansprüche zumindest in einer sich aus § 645 BGB ergebenden Höhe zu; weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt. Das gleiche Recht steht uns für den Fall zu, dass wir in Folge der eingetretenen Verzögerung das Projekt nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum oder nur zu erheblichen höheren Kosten durchführen können, zum Beispiel wegen anderweitiger Verpflichtungen.
4. Eine Lieferung ist erfüllt mit Anzeige der Versandbereitschaft oder durch Verlassen des Werks.
5. Ein Monat ab Anzeige der Versandbereitschaft berechnen wir Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Auftragswertes für jeden angefangenen Monat jedoch höchstens insgesamt 5% des gesamten Auftrages. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Preise und Zahlungen
1. Maßgeblich sind die von uns genannten Preise in EURO (€), zuzüglich der jeweiligen gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Des Weiteren werden alle Auslagen wie Verpackung und Transport, bei internationaler Lieferung auch Zoll- und sonstige Gebühren vom Kunden übernommen.
2. Ist eine Vergütung nach Stundensätzen vereinbart, gelten die Preise zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.
3. Rechnungen sind ohne Skontoabzug und spesenfrei innerhalb 15 Werktagen nach Rechnungsdatum unbar auf eines unserer Konten zu überweisen. Wir akzeptieren keine Schecks und keine Wechsel. Wir behalten uns das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und Vorschüsse zu verlangen.
4. Bei mehreren Forderungen bestimmen wir auf welche wir die Zahlung anrechnen. Forderungen dürfen nicht mit Gegenansprüchen verrechnet werden, es sei denn diese sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Das gleiche gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
5. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, oder ist unsere Leistungspflicht aus von uns zu vertretenden Gründen wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, so haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen dieser Bedingungen, die unberührt bleiben, ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
6. Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, wonach unsere Ansprüche gegenüber dem Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheinen, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten.
7. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, sofern wir dem Kunden keinen höheren Schaden nachweisen.
§ 10 Mängelansprüche
1. Sollten von uns eine mängelbehaftete Lieferung oder Leistung erbracht worden, muss uns die Möglichkeit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt werden.
2. Bei Standardprodukten von Fremdherstellern, richten sich die Mängelansprüche des Kunden nur gegen den jeweiligen Fremdhersteller; dies gilt auch bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch den Fremdhersteller.
3. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, wie beispielsweise das Fehlen von Komponenten oder Dokumentationsmaterial, sowie erkennbare Beschädigungen, sind uns gegenüber innerhalb zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche erst später offensichtlich werden, müssen uns gegenüber innerhalb einer Woche nach dem Erkennen durch den Kunden schriftlich gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs-und Rügepflicht durch den Kunden gilt der Liefergegenstand in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
4. Besteht der Mangel nur in einer unerheblichen Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit, dürfen wir den Mangel abstellen oder einer Minderung stattgeben.
§ 11 Gewährleistung
1. Wir leisten Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
2. Der Kunde hat die von uns erbrachten Warenlieferungen und Leistungen unverzüglich auf Vertragsidentität, Mangelfreiheit und Vollständigkeit zu untersuchen und, wenn sich Abweichungen oder Mängel zeigen, diese uns unverzüglich anzuzeigen (siehe auch § 10). Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt unsere Ware oder Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss der Kunde diesen unverzüglich nach Entdeckung uns anzeigen; anderenfalls gilt unsere Ware oder Leistung auch im Hinblick auf diesen Mangel als genehmigt. Gilt unsere Ware oder Leistung als genehmigt, ist der Kunde auch mit Rückgriffsansprüchen nach §§ 437 ff., 478 BGB ausgeschlossen.
3. Wir können die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs.2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Nacherfüllungsanspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; unser Recht, auch diese zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, bleibt unberührt.
4. Unerhebliche Mängel berechtigen den Kunden in keinem Fall zum Rücktritt vom Vertrag.
5. Stellen wir fest, dass ein vom Kunde behaupteter Mangel der von uns gelieferten Sache auf der Fehlerhaftigkeit einer von einem unserer Lieferanten gelieferten Sache beruht, teilen wir dies dem Kunden in Textform mit und treten unsere Gewährleistungs- und Rückgriffsansprüche gegen den Lieferanten an den Kunden ab. In diesem Fall kann der Kunde Gewährleistungs- und Rückgriffsansprüche gegen uns erst geltend machen, wenn er vorher nachweislich erfolglos gegen unseren Lieferanten Gewährleistungs- oder Rückgriffsansprüche geltend gemacht hat.
6. Stellen wir fest, dass ein vom Kunde behaupteter Mangel tatsächlich nicht vorliegt oder der Liefergegenstand in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden und dadurch der Schaden entstanden ist oder der Schaden auf unsachgemäßer Behandlung oder Verschleiß beruht, ist der Kunde verpflichtet, uns die Kosten des Mangelbeseitigungsversuchs, insbesondere Kosten für Arbeitszeit und Material sowie Fahrtkosten zu ersetzen. Pro Mannstunde berechnen wir € 90,00 zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Geltendmachung höherer Kosten bleibt uns vorbehalten. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 12 Verjährung
1. Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an.
2. Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten setzt voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377 HGB unverzüglich, ordnungsgemäß und schriftlich nachgekommen ist.
§ 13 Rücktritt, Kündigung
1. Ein Rücktrittsrecht für den Kunden wird nicht eingeräumt.
2. Absatz 1 gilt nicht, wenn sich aus besonderen Vereinbarungen ein verschuldensunabhängiges Rücktrittsrecht des Kunden ergibt sowie bei einem Mangel des Produkts. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit nichts anderes Vereinbart wurde.
3. Kündigt der Kunde den Vertrag, so haben wir grundsätzlich Anspruch auf die vereinbarte Vergütung oder einen Schadensersatz.
§ 14 Rechte Dritter
1. Für Ansprüche aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder von Urheberrechten (im Folgenden: Schutzrechte) haften wir nicht, wenn der Kunde oder ein Unternehmen, an welchem der Kunde eine Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte innehat, Eigentümer des Schutzrechts ist.
2. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine unserer Leistungen seine Schutzrechte verletze, benachrichtigt uns der Kunde unverzüglich, umfassend und in Textform und gibt uns Gelegenheit, die geltend gemachten Ansprüche abzuwehren.
3. Wir sind nach eigener Wahl berechtigt, für unsere ein Schutzrecht verletzende Leistung ein Nutzungsrecht zu erwirken oder die Leistung so zu modifizieren, dass sie das Schutzrecht nicht mehr verletzt, oder sie durch eine das Schutzrecht nicht mehr verletzende gleichartige Leistung zu ersetzen.
4. Überlässt uns der Kunde zur Herstellung von Produkten Zeichnungen, Modelle oder Muster, steht er uns gegenüber dafür ein, dass diese frei von Schutzrechten Dritter sind. Machen Dritte uns gegenüber Schutzrechten geltend, stellt uns der Kunde auf erste Anforderung hin frei. Wir sind in diesem Fall ohne Prüfung der Rechtslage weiter berechtigt, die Herstellung und Auslieferung der betroffenen Produkte einzustellen.
§ 15 Haftung
1. Unsere Haftung ist gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für unser vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln. Ebenfalls gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die aufgrund einer Pflichtverletzung durch uns auf einer schuldhaften Pflichtverletzung eines unseres gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten unserer Angestellten und Mitarbeiter sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Subunternehmer.
§ 16 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zum Eingang aller Zahlungen behalten wir uns das Eigentum an allen gelieferten Waren aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Ebenfalls behalten wir uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur Begleichung sämtlicher gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen vor.
2. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, von uns gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
4. Sofern der Kunde im Einzelfall ermächtigt wird, die von uns erworbene Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Rechnungsendbetrags unserer offenen Forderungen einschließlich Umsatzsteuer ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug ist sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstands durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstands zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.
6. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstands zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 17 Hilfsmittel für die Auftragsdurchführung
1. Hilfsmittel die wir für beauftragte Leistungen benötigen, sind nicht Umfang der Leistungen und bleiben bei unserem Eigentum.
2. Nach Abnahme der beauftragten Leistung durch den Kunden werden wir diese für einen Zeitraum von sechs Monaten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aufbewahren. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die Werkzeuge zu verschrotten. Der Kunde kann die Werkzeuge auch gegen Zahlung kaufen.
§ 18 Geheimhaltung
1. Nur ausdrücklich vom Kunden schriftlich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Daten, Pläne und sonstige Unterlagen sowie Informationen unterliegen einer evtl. zwischen den Parteien vereinbarten Geheimhaltungsverpflichtung. Werden Informationen vom Kunden mündlich offenbart, so muss innerhalb von zehn (10) Tagen nach Offenbarung einer schriftlichen Einstufung der Informationen als geheimhaltungsbedürftig nachfolgen. Die Geheimhaltungspflicht beginnt im Zweifel ab Zugang des Schriftstücks, die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für einen Zeitraum von drei (3) Jahren.
§ 19 Neuheitsschutz
1. Durch den Austausch von Informationen jeglicher Art zwischen den Parteien wird in keinem Fall eine Neuheitsschädlichkeit nach § 3 PatG, Art. 54 des Europäischen Patentübereinkommens sowie entsprechender Bestimmungen der Patentgesetze anderer Länder begründet.
§ 20 Vermittlung
1. Schließt der Kunde mit einem während der Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmer im ersten Monat der Leistungserbringung oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang nach Beendigung der Leistungserbringung unmittelbar oder mittelbar einen Arbeitsvertrag, so sind wir berechtigt, 25% des Jahreseinkommens des Arbeitnehmers zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer als Honorar zu berechnen. Dieses Honorar verringert sich danach um je1/12 pro vollendeten Monat der Zusammenarbeit. Das jeweilige Honorar ist in einer Summe fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen dem Arbeitnehmer und dem Kunden. Dem Kunden obliegt eine Auskunftspflicht, die es uns ermöglicht, das Jahreseinkommen festzustellen.
§ 21 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort ist Sindelfingen.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand Stuttgart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seine Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz oder jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf von 1980 sowie andere Kollisionsnormen finden keine Anwendung.
4. Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und sind hierzu auch nicht verpflichtet.
§ 22 Schlussbestimmung, salvatorische Klausel
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich dieser Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweils gesetzlich zulässigen Regelungen in Kraft, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen.